ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Präambel
Der Auftraggeber arbeitet bei allen Belangen der Kommunikationsberatung zur Sicherung von Qualitätsstandards nach den Vorgaben des DPRG (Deutsche Public Relations Gesellschaft)

§1 Allgemeine Bedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Beratung, Leistung oder Lieferung der eastside communications | Braintown GmbH (im Weiteren: eastside, eastside communications, Braintown GmbH oder die Agentur), solange diese nicht den Auftraggeber anderweitig informiert. Sie gelten für alle Vertragspartner (im Weiteren: Kunden), unabhängig, ob diese Kaufleute sind oder nicht.
2. Alle vom Kunden gegenüber eastside erteilten Aufträge werden ausschließlich unter der Bedingung angenommen und/oder ausgeführt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eastside vorbehaltlos vom Kunden anerkannt wurden. Unterzeichnet ein Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, so ist eastside selbst für den Fall, dass der Auftrag bereits angenommen wurde, von der Verpflichtung zu seiner Ausführung frei und eastside steht ein Rücktrittsrecht zu. Hieraus entstehen keinerlei Ansprüche des Kunden welcher Art auch immer gegenüber eastside, vorsorglich verzichtet der Kunde auf jegliche Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber eastside. eastside nimmt den Verzicht bereits jetzt an.
3. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich eastside communications nicht irgendwelchen Bedingungen von Kunden oder Geschäftspartnern, auch nicht teilweise.
4. Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung der Geschäftsführung von eastside communications.

§ 2 Geheimhaltung
eastside communications verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-manns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§ 3 Sorgfalt
eastside communications arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers – insbesondere auch bei der Auswahl und Belauf-tragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.

§ 4 Mitbewerber
eastside communications ist bereit, während der Vertragsdauer kein Produkt eines Mitbewerbers agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produkt-/Dienstleistungsbereich in direktem Wettbewerb steht. Ein Mitbewerberausschluss bedarf jedoch einer konkreten Vereinbarung.

§ 5 Angebotseinholung, Abstimmung, Haftung
1. Bei Auftragsdurchführung ist eastside communications verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm die Entwürfe für die Marketing Maßnahmen, die eingeholten Kostenvorschläge und Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.
2. eastside communications überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Maßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet eastside communications die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über eastside abgewickelt, berechnet sie 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.
3. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt eastside communications gegenüber dem Werbungsdurchführenden keinerlei Haftung. eastside tritt lediglich als Mittler auf.

§ 6 Konzeption, Honorierung
Wird eastside communications mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gelten die vorgelegte Preisliste der Agentur bzw. branchenübliche Honorarforderungen. eastside communications kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§ 7 Materialien
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eastside communications rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§ 8 Preise
1. Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese nach dem Stundensatz der Preisliste (basierend auf den aktuellen Honorarsätzen der DPRG im jeweiligen Jahr) bzw. auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur.
2. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen und digitale Aufbereitungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nutzungsrechts-Übertragung sowie technische Kosten wie Datenübertragung, Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand. eastside berechnet grundsätzlich eine Kommunikationspauschale pro Monat von 35 bis 50 € pro Monat.
3. eastside communications ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
4. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die eastside communications nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.
5. Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch eastside communications an den Auftraggeber abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee“ getragen.
6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer.

§ 9 Auftragsannahme – Kostenvoranschläge
1. Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn eastside communications die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
2.1. Vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit sind dem Kunden Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten. Kostenvoranschläge müssen vom Kunden in schriftlicher Form genehmigt werden. Insbesondere gelten Kostenvorschläge spätestens mit Beginn des Projekts (d.h. mit den ersten Kosten verursachenden Arbeiten von eastside) als stillschweigend genehmigt.
2.2. eastside communications vergibt Aufträge an Dritte nach Genehmigung des Kunden im Namen und für Rechnung des Kunden.

§ 10 Rechte
Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat eastside communications von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 11 Eintragung- und Schutzfähigkeit
Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§12 Nutzungsrechte im Angebotsstadium
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

§ 13 Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von eastside communications; insoweit haftet eastside communications nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz
2. eastside communications haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
3. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist eastside communications lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.
4. Nach der Druckreiferklärung durch den Auftraggeber ist eastside communications von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Maßnahme kann nicht übernommen werden, insbesondere ist eastside communications nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

§ 14 Recht
1. Mit der Zahlung des Agenturhonorars, einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts, erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck (siehe § 15).
2. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, sind eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.
3. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.

§ 15 Nutzungsrecht
Für alle konzeptionellen und kreativen Arbeiten (Text, Grafik, Foto, Film) wird ein zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht gewährt.

§ 16 Entwürfe
1. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigung haftet der Auftraggeber.
2. eastside communications ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.
3. Die nach den Richtlinien des DPRG obligatorischen Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besonderer Aufforderung zu übergeben.

§ 17 Zahlung
1. Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist binnen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug mittels Überweisung zu zahlen. eastside communications kann aus gegebenem Anlass in der Rechnung einen kürzeren Zahlungszeitraum vorgeben. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug auch ohne Mahnung ein.
2. Bei langfristigen Verträgen (z.B. monatliche Pauschbeträge) erfolgt die Rechnungsstellung der vereinbarten Honorare im Voraus, jeweils am Anfang des Monats. Fremdkosten werden nach Aufwand nach Auftragsabwicklung bzw. am Ende eines jeden Monats abgerechnet.
2. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Im Übrigen werden Leistungsverweigerungsrechte vollumfänglich ausgeschlossen, so sie nicht von eastside communications schriftlich anerkannt wurden. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
4. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung, durch eastside communications an den Auftraggeber, rein netto fällig.
5. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist eastside communications unbeschadet aller sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte berechtigt, Verzugszinsen ab dem Tag der Rechnungsstellung in Höhe von 15%, mindestens aber im Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank zu berechnen. Zinsen sind sofort zur Zahlung fällig. Verzug tritt ohne weitere Ankündigung oder Mahnungen ab dem Tag der Rechnungsfälligkeit ein, im Regelfall also nach Ablauf des 30. Tages nach Erstellung der jeweiligen Rechnung. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 18 Wirksamkeit
Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

§19 Handhabung von Pressemustern
Werden eastside communications im Rahmen der Beratungsleistung Produktmuster bereitgestellt, bleiben diese während des gesamten Zeitraums Eigentum des Auftraggebers. eastside communications haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der Muster, die bei Test, Fotoaufnahmen oder im Gebrauch durch die Presse in irgendeiner Art und Weise entstehen. Eine Gegenrechnung in jedweder Art und Weise ist ausgeschlossen.

§20 Abschließende Bestimmungen
1. Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind ohne Zustimmung von eastside communications nicht übertragbar.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit weiterer Bestimmungen oder des Vertrages im Übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht.

§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aller Art aus der Geschäftsbeziehung zwischen eastside und dem Kunden, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser AGBs betreffen, oder auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist München.